<

 

 

>


D 15.1


Die Abbruchanweisung

  • Vor Durchführung der Abbrucharbeiten muss von einer fachkundigen Person eine schriftliche Abbruchanweisung erstellt werden. Diese kann entfallen, wenn keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind.
  • Die Abbruchanweisung muss folgende Angaben enthalten:
    • Umfang, Reihenfolge und Art der Abbrucharbeiten und der dabei erforderlichen Sicherungsmaßnahmen,
    • erforderliche Gerüste und Aufstiege,
    • Abbruchniveau,
  • Einwirkung auf Nachbarobjekte und damit verbundene Schutzmaßnahmen,
  • Freileitungen, unterirdische Leitungen und sonstige Einbauten sowie die damit erforderliche Schutzmaßnahme,
  • spezielle Schutzmaßnahmen bei Abbruch von Fertigteilbauten, Stahlbeton-, Metall- und Holzbauten,
  • mögliche Gesundheitsgefahren, Brand- oder Explosionsgefahren durch im Bauwerk verwendete Stoffe (z. B. Asbest, Quarzstaub, bleihaltige Ablagerungen etc.) sowie die damit erforderlichen Schutzmaßnahmen.
  • Die Abbruchanweisung ist die Grundlage für die Unterweisung der Arbeitnehmer.

Abbruchverfahren

  • Abbruchverfahren sind genormt, z. B. Abgreifen, Eindrücken, Einreißen, Einschlagen, Einziehen, Fräsen, Stemmen, Sprengen.
  • Der Abbruch durch Unterhöhlen oder Einschlitzen ist unzulässig.
  • Abbruchverfahren können einzeln oder kombiniert angewandt werden.

Sicherheitsabstände

  • Sicherheitsabstände zum abzubrechenden Bauteil sind von der Aufsichtsperson auf der Baustelle vor Beginn der Abbrucharbeiten festzulegen, und zwar u. a. in Abhängigkeit von der Höhe des Bauteils (BauV § 116).
  • In Abhängigkeit vom Abbruchverfahren sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten (BauV § 113):
Einreißen Abzubrechender Bauteil bewegt sich zur Abbruchmaschine hin
Abgreifen Eindrücken Einschlagen Abzubrechender Bauteil bewegt sich von Abbruchmaschine weg

<

 

 

 

>




PDF Ansicht


Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich