D 15.1
Die Abbruchanweisung
- Vor Durchführung der Abbrucharbeiten muss von einer fachkundigen Person eine schriftliche Abbruchanweisung erstellt werden. Diese kann entfallen, wenn keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind.
- Die Abbruchanweisung muss folgende Angaben enthalten:
- Umfang, Reihenfolge und Art der Abbrucharbeiten und der dabei erforderlichen Sicherungsmaßnahmen,
- erforderliche Gerüste und Aufstiege,
- Abbruchniveau,
- Einwirkung auf Nachbarobjekte und damit verbundene Schutzmaßnahmen,
- Freileitungen, unterirdische Leitungen und sonstige Einbauten sowie die damit erforderliche Schutzmaßnahme,
- spezielle Schutzmaßnahmen bei Abbruch von Fertigteilbauten, Stahlbeton-, Metall- und Holzbauten,
- mögliche Gesundheitsgefahren, Brand- oder Explosionsgefahren durch im Bauwerk verwendete Stoffe (z. B. Asbest, Quarzstaub, bleihaltige Ablagerungen etc.) sowie die damit erforderlichen Schutzmaßnahmen.
- Die Abbruchanweisung ist die Grundlage für die Unterweisung der Arbeitnehmer.
Abbruchverfahren
- Abbruchverfahren sind genormt, z. B. Abgreifen, Eindrücken, Einreißen, Einschlagen, Einziehen, Fräsen, Stemmen, Sprengen.
- Der Abbruch durch Unterhöhlen oder Einschlitzen ist unzulässig.
- Abbruchverfahren können einzeln oder kombiniert angewandt werden.
Sicherheitsabstände
- Sicherheitsabstände zum abzubrechenden Bauteil sind von der Aufsichtsperson auf der Baustelle vor Beginn der Abbrucharbeiten festzulegen, und zwar u. a. in Abhängigkeit von der Höhe des Bauteils (BauV § 116).
- In Abhängigkeit vom Abbruchverfahren sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten (BauV § 113):
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