D 15
Abbrucharbeiten
Allgemeines
- Während der Abbrucharbeiten obliegt die Aufsicht einer fachkundigen Person.
- Abbrucharbeiten dürfen nur mit besonders ausgerüsteten und geeigneten Geräten, Maschinen und Einrichtungen ausgeführt werden.
- Sie dürfen nur von erfahrenen und geeigneten Personen ausgeführt werden.
- Staub reduzieren, z. B. durch Wassernebel, eventuell Erdbaumaschinen mit Atemluftversorgung einsetzen, Schuttcontainer abdecken.
- Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebenjahr dürfen nicht zu Abbrucharbeiten herangezogen werden.
- Unter Rückbau versteht man das Abtragen eines Bauwerks in umgekehrter Reihenfolge seiner Errichtung.
Vorbereitende Maßnahmen
- Vor Beginn der Abbrucharbeiten sind die vorhandene Bausubstanz und die Einwirkungen auf Nachbarbauwerke zu prüfen.
- Auf die Statik des abzubrechenden Bauwerkes achten (Aussteifungen, Einspannungen, Auskragungen, Bewehrungsart und -richtung).
- Bei Teilabbrüchen (z. B. Aufstockung eines Gebäudes) auf Standfestigkeit der verbleibenden Bauteile (Giebel, Kamine) achten und diese sichern.
- Auf Leitungen (Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Kommunikation) achten.
- Witterungseinflüsse (z. B. Wind, Regen und Schnee) berücksichtigen.
- Abbruchverfahren nach örtlichen Gegebenheiten festlegen.
- Abbruchanweisung erstellen.
- Art und Anzahl der einzusetzenden Geräte und deren Arbeitsbereiche festlegen.
- Bagger und Lader mit notwendiger Reichhöhe, Standsicherheit und Festigkeit auswählen.
- Reihenfolge der einzelnen Abbruchabschnitte bestimmen.
- Gefahrenzonen (z. B. Abwurfbereiche) und Aufstellorte von Prallwänden festlegen.
- Verkehrs- und Fluchtwege von Abbruchmaterial freihalten.
- Im Gefahrenbereich dürfen sich nur unterwiesene und für die Arbeit unbedingt notwendige Personen aufhalten.
- Gefahrenbereiche sind gegen unbefugten Zutritt technisch abzusperren oder durch Warnposten sichern.
- Geschossdecken nicht mit Abbruchmaterial überlasten.
Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich