C 8.4
Hängetrauma
- Nach einem Sturz muss der Betroffene schnell aus der freihängenden Position befreit werden. Bei Bewusstsein kann der Verunfallte noch durch gezielte Maßnahmen den Eintritt eines Hängetraumas verzögern (Bewegen von Armen und Beinen, Entlastung der Beine mit Hilfe von Trittschlingen oder einem Seilknoten).
- Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, die schnelle Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person zu gewährleisten. Er muss deshalb für die notwendigen Einrichtungen und Mittel sowie für fachkundiges Personal zum Retten aufgefangener Personen sorgen.
- Ein Hängetrauma kann entstehen, wenn beim Hängen in einem Auffanggurt, z. B. nach einem Sturz vom Dach, der Rückstrom des Blutes aus den Beinen behindert wird. Auf Grund der Bewegungslosigkeit fehlt die Funktion der so genannten „Muskelpumpe“, wodurch eine große Menge des Blutes in die Beine absackt. Dies kann zu einem (Kreislauf)-Schock führen, weshalb das Hängetrauma einem (orthostatischen) Schock entspricht. Der beeinträchtigte Blutkreislauf kann recht schnell zu einer Unterversorgung des Gehirns und wichtiger Organe mit Sauerstoff führen. Sauerstoffmangel verursacht Bewusstlosigkeit und kann tödlich enden. Daher sind bei der Rettung und der ersten Hilfe besondere Maßnahmen geboten.
- Wichtig ist der Umstand, dass bereits nach wenigen Minuten bewegungslosem Hängen erste Anzeichen (Blässe, Schwitzen, Kurzatmigkeit, zunächst Pulsanstieg, Blutdruckanstieg, Schwindel, Übelkeit, später Blutdruckabfall und Pulsabfall) eines Hängetraumas auftreten können. Die sofortige Veranlassung der richtigen Rettungsmaßnahmen ist daher entscheidend für die Rettung der betroffenen Person. Wie schnell die Gefährdung eintritt, ist abhängig von Faktoren wie der Konstruktion des Auffanggurtes und der Fitness des Verunfallten.
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