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B 13.1


Schutzkleidung

  • Geeignete Schutzkleidung ist kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn die Arbeitsplätze nicht absolut winterfest hergerichtet werden können.
  • Auf jeder Baustelle muss eine Möglichkeit bestehen, die Arbeitskleidung in gesonderten Räumen zu trocknen.

Geräte und Baumaschinen

  • Geräte und Maschinen sind so zu schützen, dass sie sicher betrieben werden können (z. B. Scheiben enteisen, Bedienungshebel gängig machen, Rutschgefahr auf begehbaren Flächen und Aufstiegen beseitigen).
  • Vorsicht beim Betrieb von Baumaschinen auf gefrorenem Boden, besonders bei Raupengeräten (fehlender Seitenhalt, Festfrieren in Standzeiten) und Kranwagen/Autokran (Lastverteilung, Einsinken, Festfrieren).
  • Motoren nach Bedienungsanleitung in Betrieb nehmen (eventuell warmlaufen lassen).

Bei Erdarbeiten

  • Gefrorenes Erdreich (z. B. bindiger Boden) gegen Einsturz sichern.
  • Hang- bzw. Schichtwasser kann gefrorene Böschungswände absprengen.
  • Beim Auftauen verliert gefrorener Boden seine vermeintlich erhöhte Standfestigkeit.

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