B 13.1
Schutzkleidung
- Geeignete Schutzkleidung ist kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn die Arbeitsplätze nicht absolut winterfest hergerichtet werden können.
- Auf jeder Baustelle muss eine Möglichkeit bestehen, die Arbeitskleidung in gesonderten Räumen zu trocknen.
Geräte und Baumaschinen
- Geräte und Maschinen sind so zu schützen, dass sie sicher betrieben werden können (z. B. Scheiben enteisen, Bedienungshebel gängig machen, Rutschgefahr auf begehbaren Flächen und Aufstiegen beseitigen).
- Vorsicht beim Betrieb von Baumaschinen auf gefrorenem Boden, besonders bei Raupengeräten (fehlender Seitenhalt, Festfrieren in Standzeiten) und Kranwagen/Autokran (Lastverteilung, Einsinken, Festfrieren).
- Motoren nach Bedienungsanleitung in Betrieb nehmen (eventuell warmlaufen lassen).
Bei Erdarbeiten
- Gefrorenes Erdreich (z. B. bindiger Boden) gegen Einsturz sichern.
- Hang- bzw. Schichtwasser kann gefrorene Böschungswände absprengen.
- Beim Auftauen verliert gefrorener Boden seine vermeintlich erhöhte Standfestigkeit.
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