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B 13


Arbeiten im Freien

Allgemeines

  • Wer im Freien arbeitet, muss gegen Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe und Witterung geschützt sein. (Siehe Kap. C 6 und C11)
  • Die Gefahren und Belastungen sind durch die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

WINTERBAU

Arbeitsplätze und Verkehrswege

  • Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen trittsicher und rutschfest sein.
  • Sie sind von Eis und Schnee freizuhalten und ausreichend zu beleuchten.
  • Verbindungswege zwischen Aufenthaltsräumen und sanitären Anlagen sind wetterfest auszubilden.
  • Bei Reif, Schnee und Eis sind besondere Maßnahmen für Arbeiten auf erhöhten Standplätzen, bei Auf- und Abstieg von Fahrzeugen sowie Gerüsten vorzusehen.

Ortsgebundene Arbeitsplätze

  • Ortsgebundene Arbeitsplätze müssen geschützt werden gegen
    • Kälte,
    • Wind,
    • Regen und
    • Bodennässe.
  • Dazu dienen Schutzvorkehrungen wie
    • Planen,
    • Folien,
    • Schutzwände,
    • Schutzdächer,
    • Auslegen des Bodens mit Lattenrosten.
  • Für eine Heizmöglichkeit ist zu sorgen.

Aufenthaltsräume und sanitäre Einrichtungen

  • Aufenthaltsräume und Waschgelegenheiten müssen während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht wird.
  • Ausgänge von Aufenthaltsräumen und Waschgelegenheiten, die ins Freie führen, benötigen einen Windfang.

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