E 10.1
Für elektrische Maschinen gilt
- Keine beschädigten Maschinen benutzen.
- Anschluss- und Verlängerungsleitungen der Sorte HO7RN-F oder gleichwertige (Kennzeichnung K 25) verwenden.
- Maschinen mindestens einmal jährlich durch einen Elektrofachkundigen und
- mindestens einmal wöchentlich durch einen besonders unterwiesenen Arbeitnehmer auf offensichtliche Mängel überprüfen.
- Diese Sichtkontrolle sollte der Benutzer vor jeder Inbetriebnahme durchführen:
- Schalter funktionsfähig.
- Gehäuse unbeschädigt.
- Verbindungsstecker in Ordnung.
- Knickschutz bei Leitungseinführung und Zugentlastung in Ordnung.
- Anschlussleitung unbeschädigt.
- Gerätestecker unbeschädigt.
- Maschinen, Kabel, Stecker und Ladegeräte vor Feuchtigkeit/Nässe schützen (Regen).
- Feuchte Maschinen vor Inbetriebnahme trocknen lassen.
- Mit elektrischen Maschinen bei Regen und Nässe nicht im Freien arbeiten. Auf feuchte Böden trockene Bretter legen.
- Not-Ausschalter muss immer frei und zugänglich sein.
- Auf sichere Leitungs-/Kabelführung achten, bei Bedarf am Führungsgriff befestigen; nicht um den Körper wickeln.
- Wenn sich die Maschinengeräusche verändern, besteht Defektgefahr. Die Maschine sofort abstellen und die Ursache klären.
- Gefahr aus nachlaufenden Maschinenteilen (z. B. Sägeblatt) beachten.
- Wenn Sicherungen auslösen, obwohl die Maschine nicht überbelastet wurde, besteht die Gefahr von Kabelbrüchen oder Kurzschlüssen. Die Maschine ist vor der weiteren Benutzung durch eine fachkundige Person zu überprüfen.
- Sicherungen dürfen von elektrischen Laien nicht repariert werden. Es besteht Brand- und Todesgefahr.
- Wenn ein Mensch mit einer Stromquelle in Berührung kommt, zuerst Stromzufuhr unterbrechen. Vorher ist jede Hilfeleistung lebensgefährlich.
- Stecker beim Entfernen am Gehäuse und nicht am Kabel herausziehen.
- Mit laufenden Maschinen nie herumgehen und erst nach Werkzeugstillstand ablegen.
- Schutzbestimmungen für Jugendliche und Lehrlinge beachten! Für Jugendliche ist das Manipulieren von schweren Lasten verboten! (siehe Kap. B 2.5 Jugendliche – Nachweis der Gefahrenunterweisung)
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