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E 9.1


Stehleitern

  • Stehleitern können freistehend benutzt werden; sie dürfen nur bei konstruktiver Eignung als Anlegeleitern benutzt werden.
  • Wenn bei Arbeiten vom Standplatz auf der Leiter ein Absturz von mehr als 3,0 m möglich ist, dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie z. B. das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen.
  • An beiden Holmseiten ist eine Spreizsicherung durch Spannketten oder Gurte erforderlich.
  • Sprossenabstand generell 30 cm, die beiden obersten Sprossenabstände dürfen 35 cm betragen.
  • Leiter nur bis zur drittletzten Sprosse betreten.
  • Die oberen Holmenden müssen so gestaltet sein, dass sie nicht gegeneinander drücken (Quetschgefahr).

Behelfsgerüste aus Stehleitern

  • Nur für Arbeiten geringen Umfangs gestattet.
  • Den Gerüstbelag (Pfosten mindestens 25 cm breit) höchstens auf die drittobersten Sprossen auflegen.
  • Maximale Stützweite 3,0 m.
  • Maximale Belagoberkante 2,0 m.

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