E 9.1
Stehleitern
- Stehleitern können freistehend benutzt werden; sie dürfen nur bei konstruktiver Eignung als Anlegeleitern benutzt werden.
- Wenn bei Arbeiten vom Standplatz auf der Leiter ein Absturz von mehr als 3,0 m möglich ist, dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie z. B. das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen.
- An beiden Holmseiten ist eine Spreizsicherung durch Spannketten oder Gurte erforderlich.
- Sprossenabstand generell 30 cm, die beiden obersten Sprossenabstände dürfen 35 cm betragen.
- Leiter nur bis zur drittletzten Sprosse betreten.
- Die oberen Holmenden müssen so gestaltet sein, dass sie nicht gegeneinander drücken (Quetschgefahr).
Behelfsgerüste aus Stehleitern
- Nur für Arbeiten geringen Umfangs gestattet.
- Den Gerüstbelag (Pfosten mindestens 25 cm breit) höchstens auf die drittobersten Sprossen auflegen.
- Maximale Stützweite 3,0 m.
- Maximale Belagoberkante 2,0 m.
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