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E 8.6


Kamingerüst

  • Zur Errichtung, Instandsetzung oder zum Abbau von Kaminköpfen entsprechende Gerüstungen und Zugänge vorsehen.
  • Bei Auf- und Abbau Vorschriften des Herstellers einhalten.
  • Bei Bedarf lastverteilende Beläge verwenden.
  • Vor der Benutzung auf vollständigen Aufbau prüfen.

Prüfung von Gerüsten

  • Nach Fertigstellung ist das Gerüst durch eine fachkundige Person des Aufstellers zu prüfen.
  • Vor der erstmaligen Benutzung bzw. bei Arbeitsunterbrechungen, bei besonderen Witterungseinflüssen und dergleichen ist eine Prüfung auf offensichtliche Mängel durch eine fachkundige Person des Benutzers vorzunehmen.
  • Regelmäßige Überprüfungen auf offensichtliche Mängel sind bei Systemgerüsten mindestens einmal im Monat, bei sonstigen Gerüsten zumindest einmal pro Woche durchzuführen.
  • Bei fahr- und verfahrbaren Hängegerüsten ist eine Abnahmeprüfung und eine jährlich wiederkehrende Prüfung durch Ziviltechniker oder Prüfstelle (TÜV) erforderlich.
  • Täglich ist die Aufhängung von Tragmaterialien und Winden usw. zu überprüfen.
  • Über alle Prüfungen sind Vormerke zu führen, wenn die Gerüste
    • mehr als 2,0 m Absturzhöhe aufweisen oder
    • über Verkehrswegen, Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann.
  • Alle Vormerke müssen auf der Baustelle aufliegen (z. B. Eintragung Bautagebuch, Gerüstabnahmeformular der AUVA).

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