E 4.3
Allgemein gilt für Seile, Bänder und Ketten:
- Die Tragfähigkeit muss für einen Neigungswinkel bis 60°, z. B. durch Anhänger, dauerhaft und gut erkennbar angegeben sein.
- Eine Ausnahme bilden einsträngige Seile, Bänder und Ketten, wenn die Tragfähigkeit auf andere Weise, z. B. durch Tabellen, angegeben ist und diese auf der Baustelle vorliegen.
- Bei mehrsträngigen Gehängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen werden.
Ausnahme: Es ist sichergestellt, dass die Last sich auf weitere Stränge verteilt, z. B. bei Schachtklemmen.
- Lasten müssen so angeschlagen werden, dass sie sich nicht unbeabsichtigt lösen können. Dazu ist eine zusätzliche Sicherung nötig, die erst nach dem Absetzen der Last entfernt wird.
Aufnahme von Lasten (z. B. Boxen, Mulden, Bigbag)
- Mittel zur Aufnahme von Lasten müssen mit folgenden Angaben dauerhaft gekennzeichnet sein:
- Firma,
- Bezeichnung,
- Gehängeneigungswinkel,
- Länge Vierstranggehänge,
- Stapelhöhe,
- Tragfähigkeit,
- Eigengewicht,
- Inhalt,
- Baujahr,
- Art.-Nr.
- Mittel zur Aufnahme von Lasten müssen von den Herstellern mit einer Betriebsanleitung geliefert werden.
- Wichtige Passagen der Betriebsanleitung sollen am Lastaufnahmemittel dauerhaft angebracht sein.
- Mittel zur Aufnahme von Lasten müssen vor Verwendung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand kontrolliert werden (z. B. auf mechanische Beschädigungen, Verschleiß, Verformungen)
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