E 0.1
Gefahrenbereich
- Nicht im Fahr- oder Schwenkbereich (Gefahrenbereich) aufhalten.
- Niemals unter die angehobene Arbeitseinrichtung (Ausleger, Schaufel usw.) oder die gehobene Last treten.
- Zur Vermeidung von Quetschgefahren Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm zwischen sich bewegenden Maschinen und festen Teilen der Umgebung einhalten.
- Bei Unterschreitung des Mindestabstandes Gefahrenbereich absperren.
- Ist die Sicht des Fahrers eingeschränkt, Einweiser einsetzen – Warnkleidung nicht vergessen, jedenfalls bei Straßen-, Eisenbahn-, Kranbetrieb und als ständiger Einweiser.
- Vorgeschriebene Handzeichen anwenden (siehe Kap. E 3.3).
- Aufenthalt des Einweisers im Sichtbereich des Fahrers, aber außerhalb des Gefahrenbereiches.
- Der rückwärtige Fahrbereich kann auch mit Rückschauanlage (Fernsehkamera) überwacht werden.
Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich