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D 25.2


Transport

  • Lagerung am Ort der Demontage so, dass Staubentwicklung vermieden wird.
  • Verschließen von Mulden und Containern mit staubdichten Abdeckungen und gekennzeichnet nach KennV (Kennzeichnungsverordnung).
  • Folieren der ausgebauten Elemente.

Deponierung

  • Vorgaben der Deponie auf Grund der Deponieverordnung beachten.
  • Trennen von anderen Restmassen.

 Achtung

  • Asbestarbeiten dürfen nur von ermächtigten Arbeitgeberinnen durchgeführt werden. Sie gelten als ermächtigt, wenn sie in der entsprechenden Liste der Arbeitsinspektion eingetragen sind. Siehe dazu § 26 GKV 2025 und www.arbeitsinspektion.gv.at. Asbestarbeiten sind vor Beginn der Arbeiten über das Portal der BUAK zu melden. Konkrete Regelung und Ausnahme gem. § 22 GKV 2025.

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