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D 22.1


Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Vor Baubeginn: Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung veranlassen.
  • Betriebsanweisung erstellen.
  • Unterweisung durchführen.
  • Wartung und Pflege von Atemschutzgeräten und Gefahrstoffmessgeräten regeln.
  • Notfallmaßnahmen (Rettung, erste Hilfe, Dekontaminierung) festlegen.
  • Brandschutz regeln.
  • Pausenregelung bei erschwerten Arbeitsbedingungen, z. B. Atemschutzgerät.

Besondere Baustelleneinrichtung vorhalten

  • Schwarz-Weiß-Anlage.
  • Bewetterungsanlage.
  • Materialcontainer „Schwarz“, „Weiß“
  • Wascheinrichtungen für LKW-Reifen, Transportgeräte, Werkzeuge, Schutzstiefel, Vollschutzanzüge.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

  • Grundausstattung:
    • Sicherheitsstiefel S5,
    • Einwegschutzkleidung,
    • Schutzhandschuhe,
    • Kopfschutz.
  • Zusatzausrüstung bei besonderer Gefahrstoffsituation oder Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung:
    • isolierende Vollschutzkleidung,
    • Chemikalienschutzhandschuhe,
    • Atemschutz,
    • Augenschutz.
  • Auswahl von PSA entsprechend
    • den Eigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe (z. B. Vergiftungs-/Verätzungsgefahr, Hautgängigkeit),
    • den Aggregatzuständen und Erscheinungsformen der gefährlichen Arbeitsstoffe (z. B. Gase und Dämpfe, Flüssigkeiten, Stäube, grobe Brocken),
    • der Art und dem Umfang der Arbeiten und einzelnen Tätigkeiten mit Exposition zu gefährlichen Arbeitsstoffen,
    • der Konzentration der gefährlichen Arbeitsstoffe im Boden, Mauerwerk, Grundwasser usw.,
    • der abzuschätzenden oder gemessenen Konzentration im Arbeitsbereich,
    • der das Freisetzen der gefährlichen Arbeitsstoffe beeinflussenden Witterung.

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