D 22.1
Organisatorische Schutzmaßnahmen
- Vor Baubeginn: Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung veranlassen.
- Betriebsanweisung erstellen.
- Unterweisung durchführen.
- Wartung und Pflege von Atemschutzgeräten und Gefahrstoffmessgeräten regeln.
- Notfallmaßnahmen (Rettung, erste Hilfe, Dekontaminierung) festlegen.
- Brandschutz regeln.
- Pausenregelung bei erschwerten Arbeitsbedingungen, z. B. Atemschutzgerät.
Besondere Baustelleneinrichtung vorhalten
- Schwarz-Weiß-Anlage.
- Bewetterungsanlage.
- Materialcontainer „Schwarz“, „Weiß“
- Wascheinrichtungen für LKW-Reifen, Transportgeräte, Werkzeuge, Schutzstiefel, Vollschutzanzüge.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Grundausstattung:
- Sicherheitsstiefel S5,
- Einwegschutzkleidung,
- Schutzhandschuhe,
- Kopfschutz.
- Zusatzausrüstung bei besonderer Gefahrstoffsituation oder Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung:
- isolierende Vollschutzkleidung,
- Chemikalienschutzhandschuhe,
- Atemschutz,
- Augenschutz.
- Auswahl von PSA entsprechend
- den Eigenschaften der gefährlichen Arbeitsstoffe (z. B. Vergiftungs-/Verätzungsgefahr, Hautgängigkeit),
- den Aggregatzuständen und Erscheinungsformen der gefährlichen Arbeitsstoffe (z. B. Gase und Dämpfe, Flüssigkeiten, Stäube, grobe Brocken),
- der Art und dem Umfang der Arbeiten und einzelnen Tätigkeiten mit Exposition zu gefährlichen Arbeitsstoffen,
- der Konzentration der gefährlichen Arbeitsstoffe im Boden, Mauerwerk, Grundwasser usw.,
- der abzuschätzenden oder gemessenen Konzentration im Arbeitsbereich,
- der das Freisetzen der gefährlichen Arbeitsstoffe beeinflussenden Witterung.
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