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D 20.1


Einsteigen

  • Das Einsteigen in den Behälter usw. ist verboten, wenn das Auftreten einer mehr als 50 % der UEG (unteren Explosionsgrenze) betragenden Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Staub von brandgefährlichen Arbeitsstoffen nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Einsteigen ist nur zulässig, wenn insbesondere
    • ausreichend Frischluft (kein reiner Sauerstoff) eingeblasen wird,
    • ausreichende Belüftung gegeben oder
    • geeignete Atemschutzgeräte bereitgestellt sind.
  • Wenn Sauerstoffmangel nicht ausgeschlossen werden kann, darf das Einsteigen nur mit von der Umgebungsluft unabhängigen Atemschutzgeräten (siehe Kap. C 4 Atemschutz) erfolgen.
  • Wenn eine Überschreitung der MAK-Werte nicht ausgeschlossen werden kann, darf das Einsteigen nur mit geeigneten Atemschutzgeräten (Filtergeräten) erfolgen.
  • Wenn Arbeitnehmer eingestiegen sind, muss außerhalb dieser Behälter usw. eine Person dauernd anwesend sein, die mit den Arbeiten vertraut ist und Rettungsmaßnahmen sofort durchführen kann.
  • Diese Person muss den mittels Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) angeseilten Eingefahrenen allein bergen können.
  • Ist Anseilen unmöglich, muss
    • die für die Bergung zuständige Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich zu entfernen.
    • Eine einwandfreie Verbindung mit dem Eingefahrenen muss bestehen (Sicht-, Rufkontakt, Funk- oder Fernsprechverbindung).
    • Der Eingefahrene muss diesen Behälter usw. selbst über eine Ausstiegseinrichtung verlassen können.
  • Die zur Rettung oder Bergung Eingefahrenen müssen ausreichend gesichert sein. Zur Sicherung dieser Eingefahrenen müssen genügend Personen anwesend sein.

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