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D 14.8


Sicherungsmaßnahmen

    Geeignete Sicherungsmaßnahmen, sofern die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerks nicht mehr als 5 m beträgt, sind
  • Unterdachkonstruktionen (z. B. volle Schalung, Unterspanntafeln, korrosionsbeständiges Drahtgitter).
  • Lauf- und Arbeitsstege:
    • Mindestbreite 50 cm (Ausnahme: bei Dachneigungen bis 20° und bei einer Verlegerichtung der Dachdeckungselemente parallel zu Dachsaum mindestens 25 cm),
    • bei Dachneigungen über 20° gegen unbeabsichtigtes Verschieben und Abrutschen sichern,
    • bei mehr als 10° Dachneigung:
      Anordnung von Trittleisten,
    • bei mehr als 30° Dachneigung:
      Anordnung von Stufen.
  • Dachleitern
    • einsetzbar bei Dachneigungen von 20° bis 75°.
    Geeignete Sicherungsmaßnahmen, sofern die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerks mehr als 5 m beträgt, sind
  • Unterdachkonstruktionen,
  • Fanggerüste,
  • Fangnetze,
  • Arbeitsplattformnetze
  • Sicherung durch Anseilen, sofern geeignete Anschlagpunkte vorhanden sind.
    Größere Belastungen:
  • Bei erfahrungsgemäß größeren Belastungen (Maurer-, Verputzarbeiten usw.):
    Arbeitsplätze und Zugänge – unabhängig von der Absturzhöhe – so gestalten, als ob das Dach nicht eingedeckt wäre, d. h., es sind nicht nur entsprechende Standplätze und Zugänge zu schaffen, sondern diese auch gegen Absturz zu sichern (Wehren, Fanggerüste).

GRUNDSÄTZE GEMÄSS BauKG

Herstellung des Daches

  • Planungsphase: Für alle Unternehmen, die mit der Herstellung des Daches beauftragt sind, werden kollektive Absturzsicherungen (z. B. Dachfanggerüst) vorgesehen. Mit der Herstellung der Absturzsicherung wird ein Unternehmen konkret beauftragt (z. B. die Baufirma errichtet auf ihrem Fassaden- oder Fanggerüst ein Dachfanggerüst und hält es während der Dauer der Dacharbeiten vor). Jedem anbietenden Unternehmen ist somit klar, welche Schutzmaßnahmen von ihm selbst durchzuführen sind und welche Schutzmaßnahmen von anderer Seite bereits beigestellt werden.
  • Ausschreibung und Vergabe an einschlägige Fachbetriebe ist zwingend erforderlich.
  • Ausführungsphase: Der Baustellenkoordinator überwacht die ordnungsgemäße Herstellung und Instandhaltung der kollektiven Absturzsicherungen.

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