B 10.3
Ersthelfer
- Es ist dafür zu sorgen, dass folgende Personenzahl für die Erste-Hilfe-Leistung (Ersthelfer) ausgebildet wird:
- bei bis zu 19 Arbeitnehmern eine Person (d. h., schon ab einer Person muss ein ausgebildeter Ersthelfer im Betrieb sein!);
- bei 20 bis 29 Arbeitnehmern zwei Personen (bei je zehn weiteren Arbeitnehmern eine zusätzliche Person).
- Für die Ausbildung gilt Folgendes: Ab fünf gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den Lehrplänen des Roten Kreuzes oder anderen handeln.
- Bei weniger als fünf regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern müssen alle Ersthelfer (mit sechsstündiger Unterweisung) in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren (diese Ausbildung kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt).
- Werden auf einer Baustelle gleichzeitig Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, ist es auch zulässig, dass mehrere Arbeitgeber die notwendige Anzahl an Ersthelfern gemeinsam erbringen, sofern die Koordination und Festlegung in ihren Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten klar und nachvollziehbar dokumentiert ist.
- Bei Erste-Hilfe-Kursen, von Rettungsorganisationen abgehalten, leistet die AUVA einen Kostenbeitrag.
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