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B 10.2


Erste Hilfe und Information für Mitarbeiter

  • Auf jeder Baustelle und in jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen.
  • Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
  • Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
  • Im Verbandskasten deponieren:
    • Anleitung zur Ersten Hilfe,
    • Namen der Ersthelfer.
  • Rufnummern und Adressen im Verbandskasten anschreiben:
    • Notarzt,
    • Rettungsdienst,
    • Krankenhaus,
    • Feuerwehr (Rettung),
    • Elektroversorgungsunternehmen,
    • Gasgebrechensdienst.
  • Außerdem muss geklärt werden:
    • Wo findet man Ersthelfer?
    • Verbandskasten?
    • Rettungstrage?
    • Sanitätsraum?
  • Flucht- und Rettungswege bei Erfordernis mit Rettungszeichen kennzeichnen und freihalten.
  • Bei Erfordernis Alarmplan aufstellen – jeder muss im Notfall Bescheid wissen.
  • Bei großen oder unübersichtlichen Baustellen Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Rettungsdienst (siehe auch Notfallplan) – ggf. Rettungs- und Einsatzübung durchführen, Einsatztreffpunkte festlegen und Einweiser für Rettungsdienst bestimmen.
  • Je nach Betriebsgröße sind Verbandskästen nach ÖNORM Z 1020 erforderlich. Im Verbandskasten muss auch ein Hinweis auf die periodische Überprüfung auf Vollständigkeit, auf unversehrte Verpackung erfolgen.
  • Nach der Entnahme von Erste-Hilfe-Material ist dieses ehestmöglich zu ersetzen.
    Ablaufdaten kontrollieren!
  • Bei abgelegenen Arbeitsplätzen ist eine Zufahrtsbeschreibung für Rettungsdienste zu organisieren.

Sanitätsräume

  • Auf Baustellen, auf denen von einem Arbeitgeber mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß im Baustellenbereich ein Sanitätsraum oder Vergleichbares vorhanden sein, in dem Erste Hilfe geleistet oder eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
  • Diese Verpflichtung des Arbeitgebers gilt für Baustellen in nicht mehr als 10 km Entfernung von Krankenanstalten mit unfallchirurgischen oder allgemeinchirurgischen Ambulanzen erst ab Beschäftigung von mehr als 100 Arbeitnehmern.
  • Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen müssen so gelegen sein, daß sie mit einer Tragbahre und mit Rettungsfahrzeugen erreicht werden können.
  • Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
  • In der Nähe der Sanitätsräume muß eine Abortanlage zur Verfügung stehen.

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