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Z 2.3


Eignungs-/Folgeuntersuchungen

Bei bestimmten Gesundheitsgefährdungen dürfen nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die vor Aufnahme der Tätigkeit einer Eignungs- und dann in regelmäßigen Abständen Folgeuntersuchungen unterzogen werden. Selbstständige können sich freiwillig einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt unterziehen.

  • Eignungsuntersuchungen (höchstens zwei Monate zurückliegend) durch ermächtigte Ärzte (Liste im Internet: www.auva.at).
  • Exposition länger als eine Stunde pro Tag: Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind insbesondere durchzuführen, wenn Arbeitnehmer nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind (häufig in Lacken, Beizen):
    • Toluol, Xylole (Untersuchung alle zwölf Monate), Diisocyanate (Untersuchung alle zwölf Monate), Blei (in alten Rostschutzanstrichen, Untersuchung alle vier Wochen).
    • Weiters auch Lärm (alle fünf Jahre). Quarz- und asbesthaltiger Staub (alle 24 Monate) und Grubenwehr/Gasrettungsdienst (alle 24 Monate).
  • Die AUVA leistet eine Kostenrückerstattung laut „ASchG-Informationsblatt zum Kostenersatz“. Bei „Direktverrechnern“ fallen dem Betrieb keine Untersuchungskosten an und auch der Verwaltungsaufwand fällt weg.
  • Die AUVA leistet zudem Kostenersatz für Untersuchungen von selbstständig Erwerbstätigen zur Gesundheitsüberwachung (Untersuchung und Befundung nach den Bestimmungen der VGÜ) unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe, wie dies für Arbeitnehmer vorgesehen ist.

Rückerstattung von ärztlichen Untersuchungskosten nach dem ASchG

  • Durchführung des Kostenersatzes:
    • Die Bearbeitung der Anträge auf Kostenersatz erfolgt ausschließlich durch die
      AUVA-Hauptstelle
      Abteilung HUB-Verrechnungsgruppe
      Wienerbergstraße 11, A-1100 Wien
    • Formulare für Ansuchen um Kostenersatz und für Befunde durch ermächtigte Ärzte von der AUVA-Website herunterladen:
      www.auva.at/gesundheitsueberwachung
    • Antrag auf Kostenersatz mit firmenmäßiger Zeichnung durch Ihren Betrieb vollständig ausfüllen. Die Felder Stampiglie und Unterschrift sowie Untersuchungsumfang (Schlüsselzahlen) sind vom Arzt auszufüllen.
    • Honorarnote(n) beilegen.
    • Zahlungsbestätigung(en) beilegen.
    • Bei Bedarf Vorlage der Bescheide des Arbeitsinspektorates, Begründungen bei vorzeitigen Folgeuntersuchungen (z. B. Befundabschnitte) und Evaluierungsunterlagen.
    • Bei Untersuchungen wegen Lärmeinwirkung Übermittlung der Lärmmessberichte oder allfälliger Gutachten, aus welchen der Schallpegelwert am Arbeitsplatz hervorgeht.
  • Der Kostenersatz erfolgt nach den mit der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Honorarsätzen und ist nur dann möglich, wenn die Untersuchungen von hierzu ermächtigten Ärzten durchgeführt wurden.

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