<

 

 

>


E 7.2


Abgrenzungen

  • Abgrenzungen sind in 2 m Entfernung von der Absturzkante anzuordnen.
  • Abgrenzungen durch Brustwehren in 1 m bis maximal 1,20 m Höhe.
  • Abgrenzungen sind nur auf Flächen bis 20° Neigung zulässig.
  • Bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung und in den übrigen Fällen in einem Abstand von 2 m zur Absturzkante.

Fanggerüste bzw. Fangnetze

  • Sie dürfen als Absturzsicherung nur verwendet werden, wenn Wehren aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden können.
  • An der Außenseite ist eine mindestens 50 cm hohe Blende zu montieren.
  • Dachfanggerüste (siehe Kap. D 14 Arbeiten auf Dächern).

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)

  • Wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können, ist persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zu verwenden.

Brüstungen/Balkonplatten

  • Balkone sind mit einer Brustwehr in der Höhe von 1,0 m bis 1,20 m bei der Zutrittsöffnung abzugrenzen.
  • Brüstungen mit einer Parapethöhe von 85 cm gelten als geeignete Absturzsicherung.

<

 

 

 

>




PDF Ansicht


Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich