E 7.2
Abgrenzungen
- Abgrenzungen sind in 2 m Entfernung von der Absturzkante anzuordnen.
- Abgrenzungen durch Brustwehren in 1 m bis maximal 1,20 m Höhe.
- Abgrenzungen sind nur auf Flächen bis 20° Neigung zulässig.
- Bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung und in den übrigen Fällen in einem Abstand von 2 m zur Absturzkante.
Fanggerüste bzw. Fangnetze
- Sie dürfen als Absturzsicherung nur verwendet werden, wenn Wehren aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden können.
- An der Außenseite ist eine mindestens 50 cm hohe Blende zu montieren.
- Dachfanggerüste (siehe Kap. D 14 Arbeiten auf Dächern).
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
- Wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können, ist persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zu verwenden.
Brüstungen/Balkonplatten
- Balkone sind mit einer Brustwehr in der Höhe von 1,0 m bis 1,20 m bei der Zutrittsöffnung abzugrenzen.
- Brüstungen mit einer Parapethöhe von 85 cm gelten als geeignete Absturzsicherung.
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