D 24.1
Lager für Werkzeuge
- Handwerkzeuge gehören in den Werkzeugkasten oder in die Werkzeuglade der Werkbank, und nicht in die Kleidung.
- Nur scharfes Werkzeug in den Werkzeugkasten geben. Werkzeug, das geschärft werden muss, dem Zuständigen aushändigen bzw. nachschärfen.
Lager für gefährliche Arbeitsstoffe
- Räume und Bereiche sind nach der Kennzeichnungsverordnung (KennV) zu bezeichnen.
- Für ausreichende Belüftung des Lagers sorgen.
- Lüftungsöffnungen im Lager nicht verstellen.
- Am Arbeitsplatz darf nur die unbedingt benötigte Menge, maximal aber der Tagesbedarf gelagert werden.
- Gefährliche Arbeitsstoffe sofort nach der Anlieferung in die Lagerräume geben.
- Alle Behälter müssen so gekennzeichnet werden, dass Inhalt und Gefahren klar erkennbar sind. Die Aufbewahrung in Getränkeflaschen ist verboten.
- Ätzende Flüssigkeiten nicht über Augenhöhe lagern.
- Die Tür zum Lacklager muss immer geschlossen sein.
- Gebinde sofort nach der Entnahme wieder verschließen.
- Verschüttete Chemikalien sofort fachgerecht entsorgen.
- Bei Haut- oder Augenkontakt sofort mit viel reinem Wasser ausspülen, Arzt aufsuchen.
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