<

 

 

>


D 24.1


Lager für Werkzeuge

  • Handwerkzeuge gehören in den Werkzeugkasten oder in die Werkzeuglade der Werkbank, und nicht in die Kleidung.
  • Nur scharfes Werkzeug in den Werkzeugkasten geben. Werkzeug, das geschärft werden muss, dem Zuständigen aushändigen bzw. nachschärfen.

Lager für gefährliche Arbeitsstoffe

  • Räume und Bereiche sind nach der Kennzeichnungsverordnung (KennV) zu bezeichnen.
  • Für ausreichende Belüftung des Lagers sorgen.
  • Lüftungsöffnungen im Lager nicht verstellen.
  • Am Arbeitsplatz darf nur die unbedingt benötigte Menge, maximal aber der Tagesbedarf gelagert werden.
  • Gefährliche Arbeitsstoffe sofort nach der Anlieferung in die Lagerräume geben.
  • Alle Behälter müssen so gekennzeichnet werden, dass Inhalt und Gefahren klar erkennbar sind. Die Aufbewahrung in Getränkeflaschen ist verboten.
  • Ätzende Flüssigkeiten nicht über Augenhöhe lagern.
  • Die Tür zum Lacklager muss immer geschlossen sein.
  • Gebinde sofort nach der Entnahme wieder verschließen.
  • Verschüttete Chemikalien sofort fachgerecht entsorgen.
  • Bei Haut- oder Augenkontakt sofort mit viel reinem Wasser ausspülen, Arzt aufsuchen.

<

 

 

 

>




PDF Ansicht


Copyright 2025 | Bundesinnung Bau | Wirtschaftskammer Österreich