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D 1.1


Standsicherheit

  • Die Neigungen der Böschungen sind zu verringern, wenn besondere Einflüsse die Standsicherheit beeinträchtigen (z. B. Störungen im Bodengefüge, Auffüllungen, Wasserzuflüsse, Auflasten, Erschütterungen).
  • Bei Schichten aus unterschiedlichen Bodenarten ist es notwendig, den Böschungswinkel nach dem Boden mit der geringsten Standfestigkeit festzulegen.
  • Ein Nachweis der Standsicherheit ist erforderlich, wenn
    • eine steilere Böschung als in D 1 angegeben angelegt werden soll;
    • besondere Einflüsse vorliegen;
    • bauliche Anlagen gefährdet sind.
  • An jedem Böschungs- oder Grabenrand ist ein Schutzstreifen mit einer Breite von 50 cm von Aushub, Geräten und Material freizuhalten.

Baugruben und Gräben geringer Tiefe

  • Bei Baugruben und Gräben bis 1,25 m Tiefe können die Wände senkrecht ausgeführt werden, wenn der Boden ausreichend standfest ist und keine besonderen Einflüsse vorliegen.

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