D 1.1
Standsicherheit
- Die Neigungen der Böschungen sind zu verringern, wenn besondere Einflüsse die Standsicherheit beeinträchtigen (z. B. Störungen im Bodengefüge, Auffüllungen, Wasserzuflüsse, Auflasten, Erschütterungen).
- Bei Schichten aus unterschiedlichen Bodenarten ist es notwendig, den Böschungswinkel nach dem Boden mit der geringsten Standfestigkeit festzulegen.
- Ein Nachweis der Standsicherheit ist erforderlich, wenn
- eine steilere Böschung als in D 1 angegeben angelegt werden soll;
- besondere Einflüsse vorliegen;
- bauliche Anlagen gefährdet sind.
- An jedem Böschungs- oder Grabenrand ist ein Schutzstreifen mit einer Breite von 50 cm von Aushub, Geräten und Material freizuhalten.
Baugruben und Gräben geringer Tiefe
- Bei Baugruben und Gräben bis 1,25 m Tiefe können die Wände senkrecht ausgeführt werden, wenn der Boden ausreichend standfest ist und keine besonderen Einflüsse vorliegen.
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